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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Worte und Waffen MP Vertragsthread



Opthalamia
01.07.06, 14:12
Vertrag zur Abgrenzung von Interessen und Kerngebieten zwischen der Republik Vendedig und der Kaiserlich und Königlichen Monarchie Österreich:

§ 1 Kerngebiete

Jeder der unterzeichnenden Nationen verpflichtet sich die Kerngebiete der anderen Nation zu achten und diese niemals vom anderen einzufordern.

a) Istrien zählt nur als Kerngebiet von Venedig


§ 2 Gottfriedensbereiche

Um den Gottfrieden zwischen den Unterzeichnern zu gewährleisten wird vereinbart, das

1. die Venedische Republik keinerlei langfristigen Verträge mit Nationen die sich ausschließlich auf deutschen, tschechischen, slovakischen und ungarischen Provinzen erstrecken, abschließt.

2. die Österreichische Monarschie keinerlei langfristen Verträge mit Nationen die sich ausschließlich auf italienischen und griechischen Provinzen mit Ausnahme des Papststaates, abschließt.

§ 3 Verzicht zugunsten des Vertragspartners

Die beiden unterzeichnenden Nationen verpflichten sich auf folgende Forderungen stets zu verzichten:

1. Venedig verzichtet gegenüber Österreich auf jede potenzielle Gebietsforderung auf deutsche, tschechische, slovakische und ungarische Provinzen

2. Österreich verzichtet gegenüber Venedig auf jede potenzielle Gebietsforderung auf italienische und griechische Provinzen.

Sie verpflichten sich im Interesse des Göttlichen Friedens Provinzen aus 1. und 2. bereitwillig, ggf. gegen eine geringfügige Entschädigung, an den Vertragspartner zu übereignen.

1. Sollte über die Höhe der Entschädung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet ein Rat aus allen anderen katholischen Nation über deren Höhe.

§ 4 Ehrhaftigkeit

Beide Vertragspartner verurteilen Kriege, die aufgrund dieses Vertrages zu keinerlei Langgewinn führen können, als unehrenhaft. Sie verpflichten sich niemals einen solchen Krieg zu beginnen. Bündnisverpflichtungen sind hiermit nicht eingeschlossen, wohl aber Kriegserklärungen von einer der unterzeichnenden Nationen gegen ein Land aus der Allianz der anderen Nation.

§ 5 Gültigkeit

Dieser Vertrag ist ab sofort und auch für alle nachfolgenden Herrscher der beiden Nationen bis zur Aufhebung gültig.

§ 6 Kündigung

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten im beiderseitigen Einvernehmen sofort gekündigt werden.
2. Der Vertrag kann durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden. In diesem Fall ist er noch für den Rest des laufenden Jahres und 10 weitere Jahre gültig.

§ 7 Beide Vertragspartner bitten den Papst und die gesamte katholische Allianz diesen Vertrag als Gottes Wille untergeordnet anzuerkennen und zu heflen, ihn einzuhalten.

§ 8 Sinnhaftigkeit

Sollte einer der Vertragsklauseln mißverständlich, Fehlerbehaftet oder durch eine Rechtsänderung anders ausgelegt werden, sind alle anderen Klauseln weiterhin gültig. Die entsprechende Vertragsklausel ist im Zweifel so auszulegen, wie dieser Vertrag ursprünglich gemeint war.


Ratifiziert

Der Doge Optha, Venedig zum 01.01.1492

TheEvilForce
01.07.06, 14:50
Ratifieziert durch Maximilian I., Kaiser von Österreich

TheEvilForce
01.07.06, 16:15
Vertrag zur Verbreitung des einzig wahren Glaubens
Vertragspartner : Österreich, Polen

Österreich verpflichtet sich in diesem Vertrag, ab dem Jahre 1497 jedes Jahr einen Betrag zwischen 150 und 500 Goldstücken (je nach Finanzlage) an Polen zu senden. Dieses dient der Unterstützung der Missionierungstätigkeit durch Polen in den orthodoxen Ostgebieten.

Laufzeit : 30 Jahre

Ratifiziert durch Maximilian I., Kaiser von Österreich

exe.jac
01.07.06, 16:20
Ratifiziert durch Kazimierz IV., König von Polen

Opthalamia
02.07.06, 10:59
Öffentliche Bekundung des Willens zum ehrenhaften Verhalten zwischen der Republik Venedig und dem Osmanischen Reich


Nach kurzer Konsultation zwischen den oben genannten Reichen sind Wir erfreut, mitteilen zu können:

Über die fünfjährige Friedenspflicht nach Abschluß eines Friedensvertrages hinaus verpflichten sich die Unterzeichnenden, die Republik Venedig und das Osmanische Reich, zur Friedenspflicht solange

1. sich das Osmanische Reich im Kriege gegen ein nicht-christliches Land befindet;
2. sich die Republik Venedig sich im Kriege gegen ein nicht-moslemisches land befindet;
und für weitere zwei Jahre danach. Die Friedenspflicht ist absolut. Sollten die beiden Parteien durch widrige Umstände in dieser Zeit in einen Krieg miteinander verwickelt werden, so ist sofort ein Frieden zu schließen.

Sinn und Zweck der Vereinbarung ist die Zusicherung wahrhaft ritterlichen Verhaltens zwischen den Unterzeichnenden. Beide Unterzeichnenden werden daher ihre jeweiligen Allianzpartner nachdrücklich um die Einhaltung dieses ehrenhaften Vertrages bitten.


Unterzeichnender für die Republik Venedig:
Ophta, Doge.

Luitpold
02.07.06, 14:48
Die Öffentliche Bekundung des Willens zum ehrenhaften Vehalten ist vom Sultan unterzeichnet worden.

maligor
02.07.06, 22:12
Hiermit sei den Herrschern Europas kund getan,

Ihre Majestäten der König von Spanien und der König von Frankreich schließen zum Wohle Ihrer Völker einen Nichtangriffspakt. Dieser gilt ab sofort über 30 Jahre bis zum zum 1. Januar 1522.

Darüber hinaus sind Ihro Majestäten übereingekommen Roussillon aus spanischer Kontrolle in die Hände Frankreichs zu überantworten. Die ausgemachten Entschädigungen sind von Frankreich bis 1497 an die spanische Krone zu zahlen.

Gegeben und gesiegelt zu Paris,
Charles VIII., Roi de France

Bismarck
02.07.06, 22:15
Gezeichnet zu Madrid
Isabel y Fernando
Königin und König von Spanien

Bismarck
02.07.06, 22:34
Die Hohen Vertragschließenden Mächte sind in ihrem Willen zum Frieden zu einer Einigung gekommen, welche in diesem Vertrag zum Ausdruck kommen soll.

Artikel 1
Die unterzeichnenden Mächte versichern sich militärische Hilfe wenn eine von einer Nicht-Unterzeichner-Macht angegriffen wird.

Artikel 2
Die vertragsschließenden Mächte gewähren sich untereinander ein militärisches Durchmarschrecht.

Artikel 3
Dieser Vertrag ist auf 30 Jahre ab Unterzeichnung gültig und kann bei Zustimmung aller Vertragsmächte verlängert werden.

Artikel 4
Ein neues Mitglied kann per einstimmiger Zustimmung der Allianzpartner aufgenommen werden.

Artikel 5
Sollte einer der Vertragsklauseln missverständlich, fehlerbehaftet oder durch eine Rechtsänderung anders ausgelegt werden, sind alle anderen Klauseln weiterhin gültig. Die entsprechende Vertragsklausel ist im Zweifel so auszulegen, wie dieser Vertrag ursprünglich gemeint war.

gezeichnet zu Madrid
Isabel y Fernando
Königin und König von Spanien

Opthalamia
02.07.06, 22:38
Der "Zweibund" ist Ratifiziert durch

Optha, Doge der Republik Venedig

Solokow
03.07.06, 19:51
Klärung des Status der englischen Provinz Calais

Die Unterzeichnenden Mächte sind bezüglich des Status von Calais zu folgender Vereinbarung gekommen:

Das englische Königreich verzichtet auf seine Ansprüche und Interessen, welche sie auf Calais haben.

Der französische König überweist per

1.1.1492 1. Zahlung

1.1.1496 2. Zahlung

1.1.1500 3. Zahlung

an die englische Krone.

Mit dem Eintreffen der Rate vom 1.1.1496 tritt England Calais an Frankreich ab

Um diese Transaktionen nicht zu gefährden, erklären sich Frankreich, sowie auch England dazu bereit, bis zum 1.1. 1501 keinerlei kriegerische Handlungen gegeneinander zu führen.


Unterzeichnet von

Heinrich VII, König von England

maligor
03.07.06, 19:52
Der Vertrag zur Klärung des Status der englischen Provinz Calais wird hiermit ratifiziert.

Gegeben und gesiegelt zu Paris,
Charles VIII., Roi de France

maligor
03.07.06, 22:12
Hiermit sei den Herrschern Europas kund getan,

aufgrund der offensichtlichen Möglchkeit einer Missinterpretation in unserer ursprünglichen Formulierung dieses Vertragswerks -wir danken hier unserem polnischen Mitregenten dieses aufgedeckt zu haben- haben wir dieses neu formuliert und dabei stark an ein bewährtes Vertragswerk zwischen Venedig und Österreich angelehnt. Der Sinn des Vertragswerk hat sich nicht verändert.

Vertrag zur Abgrenzung von Interessen und Kerngebieten zwischen Ihren Majestäten Kaiser Maximilian I.von Österreich und König Charles VIII. von Frankreich

§ 1 Kerngebiete

Jeder der unterzeichnenden Nationen verpflichtet sich die Kerngebiete der anderen Nation zu achten und diese niemals vom anderen einzufordern.

a) Artois und Franche Comte zählen als Kerngebiet von Frankreich. Die Übergabe der Provinzen wird im Laufe des Jahre 1492 erfolgen. Die ausgemachte Entschädigung erhält Österreich schnellst möglich nach der Übergabe.


§ 2 Gottfriedensbereiche

Um den Gottfrieden zwischen den Unterzeichnern zu gewährleisten wird vereinbart, das

1. Österreich keinerlei langfristigen Verträge mit Nationen, die sich ausschließlich auf französisch, schweizer oder italienische Provinzen mit Außnahme des Kirchenstaates und Venedigs erstrecken, abschließt.

2. Frankreich keinerlei langfristen Verträge mit Nationen, die sich ausschließlich auf holländische und deutsche Provinzen südlich einer Linie Köln-Ansbach erstrecken, abschließt.

§ 3 Verzicht zugunsten des Vertragspartners

Die beiden unterzeichnenden Nationen verpflichten sich auf folgende Forderungen stets zu verzichten:

1. Frankreich verzichtet gegenüber Österreich auf jede potenzielle Gebietsforderung auf holländische Provinzen sowie deutsche Provinzen südlich einer Linie Köln-Ansbach.

2. Österreich verzichtet gegenüber Frankreich auf jede potenzielle Gebietsforderung auf französische, schweizer oder italienische Provinzen.

Sie verpflichten sich im Interesse des Göttlichen Friedens Provinzen aus 1. und 2. bereitwillig, an den Vertragspartner zu übereignen.


§ 4 Ehrhaftigkeit

Beide Vertragspartner verurteilen Kriege, die aufgrund dieses Vertrages zu keinerlei Langgewinn führen können, als unehrenhaft. Sie verpflichten sich niemals einen solchen Krieg zu beginnen. Bündnisverpflichtungen sind hiermit nicht eingeschlossen, wohl aber Kriegserklärungen von einer der unterzeichnenden Nationen gegen ein Land aus der Allianz der anderen Nation.

§ 5 Gültigkeit

Dieser Vertrag ist ab sofort und auch für alle nachfolgenden Herrscher der beiden Nationen bis zur Aufhebung gültig.

§ 6 Kündigung

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten im beiderseitigen Einvernehmen sofort gekündigt werden.
2. Der Vertrag kann durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden. In diesem Fall ist er noch für 10 weitere Jahre gültig.

§ 7 Beide Vertragspartner bitten den Papst und die gesamte katholische Allianz diesen Vertrag als Gottes Wille untergeordnet anzuerkennen und zu helfen, ihn einzuhalten.

§ 8 Sinnhaftigkeit

Sollte einer der Vertragsklauseln mißverständlich, Fehlerbehaftet oder durch eine Rechtsänderung anders ausgelegt werden, sind alle anderen Klauseln weiterhin gültig. Die entsprechende Vertragsklausel ist im Zweifel so auszulegen, wie dieser Vertrag ursprünglich gemeint war.


Gegeben und gesiegelt zu Paris,
Charles VIII., Roi de France

TheEvilForce
03.07.06, 22:26
Ratifiziert durch Maximilian I., Kaiser von Österreich

TheEvilForce
13.08.06, 14:21
Frankreich möchte den zwischen ihm und Österreich geschlossenen Vertrag gemäß §6 kündigen. Diesem Wunsche entspricht der österreichische Königshof, der nicht bereit ist, Holland kampflos an Frankreich abzutreten bzw. Norddeutschland.
Damit gilt der Vertrag als nichtig.

maligor
13.08.06, 14:34
Frankreich bestätigt hiermit die sofortige Nichtigkeit des österreichisch-französischen Vertrages nach §6.

Gegeben und gesiegelt zu Paris,
Henry II., Roi de France