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Carl the Great
24.11.03, 15:22
Hier kommen alle öffentlichen Verträge rein, die die Feuersbrunst überlebt haben.

Carl the Great
24.11.03, 15:23
Schutz- und Handelsvertrag
Zwischen dem Herzogtum Kleve und dem Herzogtum Florenz


01.) Beide Parteien erkennen die Souveränität und Unverletzlichkeit der anderen Seite an.

02.) Die Parteien erklären, sich niemals gegenseitig anzugreifen.

03.) Die Parteien garantieren, im Falle des Falles der anderen Seite Exil im eigenen Lande zu gewähren, bis der Geschädigte in seine alten Rechte eingesetzt wird.

04.) Kleve und Florenz erklären, dass Bürger der anderen Seite sich in ihren Gebieten frei und ohne Furcht bewegen können und jederzeit unter dem Schutze des Vertragspartners stehen.

05.) Dem Handel zwischen Kleve und Florenz sollen keinerlei Zölle und Schranken auferlegt sein.

06.) Des weiteren nehmen sowohl Kleve als auch Florenz immerwährende diplomatische Beziehungen auf.

07.) Der Vertrag ist gültig sobald beide Parteien ihn unterzeichnen.


Gezeichnet im Jahre 1507
Im Angesichte des HERRN

Johann der Weise
Herzog von Kleve
Herr über Köln

Lorenzo II. de Medici
Herzog von Florenz
Herr von Emilia und Siena

Carl the Great
24.11.03, 15:23
Vasallenvertrag zwischen Holstein und Geldern

1. Geldren wird mit Geld und Männern Holstein im Krieg unterstützen
2. Geldren kann keiner anderen Nation den Krieg erklären, es sein den Holstein ist mit ihr im Kriege
3. Keine dritte Nation kann Geldren den Krieg erklären ohne Holstein den Krieg zu erklären
4. Geldren wird wirtschaftliche Unterstützung von Holstein erhalten
5. Geldren wird Holstein ein Vorverkaufsrecht auf seine Waren garantieren
6.Sollte Geldren Rohstoffe brauchen ist Holstein Ansprechpartner Nummer 1

Carl the Great
24.11.03, 15:24
Handels- und Schutzvertrag zwischen Holstein und Savoyen.

Folgende Punkte beinhalten den Vertrag:

1.Holstein wird Savoyen gegen jeden Aggressor beschützen. Sollte der Angriff von Savoyen erfolgen wird sich Holstein neutral verhalten.
2.Holstein wird, wenn nötig, der Familie Asyl gewähren.
3.Savoyen wird wirtschaftliche Unterstützung von Holstein erhalten
4.Savoyen wird Holstein ein Vorverkaufsrecht auf seine Waren garantieren
5.Sollte Savoyen Rohstoffe brauchen ist Holstein Ansprechpartner Nummer 1

Carl the Great
24.11.03, 15:24
Schutz- und Vasallenvertrag
zwischen dem König von Frankreich,
den Königen von Brabant und Mailand, sowie
den Fürsten von Brabant, Mailand und Florenz

Im Angesichte Gottes und aller Heiligen, im Beisein der Edelleute von Frankreich, Brabant und Italien, seien Kund und bekannt gegeben:

Wiewohl die Fürsten des Reiches alleine Gott und dem Kaiser sich zu verantworten haben und nur von ihnen gerichtet werden können, jedoch nicht von anderer Fürstenhand, und wiewohl niedere Fürsten Könige nicht zu richten und zu strafen vermögen, weil es ihnen von Gottes her und auch nach dem Weltenrechte nicht zusteht, wiewohl ihnen vom Kaiser jedoch nicht Schutz gewähret ward und das Recht zu Boden lag und Faustrecht galt, sehen die genannten Edelleute das Recht von Seiten des Kaisers und der Kurfürsten als gebrochen an und sich in selben Maße an jenen und seine Herrschaft nicht mehr gebunden,

vielmehr schließen sie sich aus freiem Willen und in freimütigem Geiste als Brüder gleichen Sinnes zusammen, beschließen fürderhin sich, wie es freien Landesfürsten stehet, das Recht der Könige – welche sie aus Gottes und Kaisers Gnaden auch sind - an sich zu nehmen.

Dessen gewiss und seinen königlichen Brüdern verpflichtet, geloben und gewähren seine allerkatholischste Majestät Louis XII von Frankreich den Herren von Brabant, Mailand und Florenz Schutz von Leben, Herrschaft und Landen, darinnen sie nach eigenem und geltendem Rechte zu herrschen haben, gleichwie im Gegenzuge die Herren von Brabant, Mailand und Florenz seiner allerkatholischsten Majestät von Frankreich Freundschaft, Treue und Gefolgschaft im Kriege schwören.

Möge der Allmächtige diesen Bunde besiegeln und segnen und seinen Feinden zum Fluche sein.

gezeichnet und gesiegelt im Jahre des Herrn 1509

Louis XII.
König von Frankreich
Bewahrer der Heiligen Kirche

Gottfried I.
König von Brabant
Großherzog zu Flandern, Herr über Brabant,
Luxemburg, Zeeland und Artois

Victor-Hugo I.
König von Italien
Großherzog zu Mailand,
Herr über Ligurien und Piemont

Lorenzo II. de Medici
Herzog von Florenz,
Herr über Emilia und Siena

Carl the Great
25.11.03, 00:48
Vasallenvertrag zwischen Holstein und Friesland

1 Friesland wird mit Geld und Männern Holstein im Krieg unterstützen
2 Friesland kann keiner anderen Nation den Krieg erklären, es sein den Holstein ist mit ihr im Kriege
3 Keine dritte Nation kann Friesland den Krieg erklären ohne Holstein den Krieg zu erklären
4 Friesland wird wirtschaftliche Unterstützung von Holstein erhalten
5 Friesland wird Holstein ein Vorverkaufsrecht auf seine Waren garantieren
6 Sollte Friesland Rohstoffe brauchen ist Holstein Ansprechpartner Nummer 1
7 Der Sohn von Hein Hannsen, Adolph-Friedrich wird in die Dynastie der Rathenaus übergehen. Als Sohn von Christian von Rathenau.

Carl the Great
28.11.03, 14:26
Handels-, Friedens- und Verteidigungsbündnis zwischen Küstrin und Schlesien

Mit diesem Pergament wird der Vertrag zwischen den Ländern Küstrin und Schlesien neu geregelt. Mit Auflösung des Rübezahlbundes fiel auch der Bündnisfall weg. Deswegen ein neuer Vertrag, der das Handels- und Militärbündnis Schlesien-Küstrin neu deffiniert.

§ 1 Die Länder sichern sich gegenseitigen Handel zu. Dieser wird zollfrei und zu freundschaftlichen Preisen abgewickelt.

§ 2 Keiner der beiden Staaten erhebt Anspruch auf die Ländereien des Bündnispartners und wird diesen auch nicht durch hinterhältige Aktionen (Spionage, Rebellen usw.) bedrohen.
§ 2.1 Zudem ist es den Partnern Küstrin und Schlesien untersagt vertrauliche Informationen über Wirtschaft, Mitlitär und Truppenkontigente je Provinz an andere Reichsfürsten weiter zu vermitteln, zu verkaufen oder preis zu geben, um sich einen Vorteil oder mehr Ansehen zu verschaffen. Solch eine Aktion würde das Bündnis sofort löschen.

§ 3 Küstrin erkennt Schlesien als Schutzmacht an und wird Schlesien im Kriegsfall mit einer anderen Nation mit Gütern, Geld und Truppen unterstützen.

§ 4 Schlesien wird Küstrin dafür vor Angreifern mit aller diplomatischer Feinfühligkeit oder militärischer Härte schützen und gewährt Küstrin ein "Eisenvorkaufsrecht". Zudem erhält Küstrin einen Anteil der Gelder / Waren nach dem Krieg zurückerstattet.

§ 5 Küstrin erlaubt Schlesien im Notfall die Stationierung von Truppen im Land, bzw. ein Durchzugsrecht. Schlesien hingegen erlaubt Küstrin die Stationierung von Einheiten nur nach Absprache. Zudem erhält Küstrin kein Durchzugsrecht. Dieses wird nur durch Schlesien über Absprache gewährt.

Unterzeichnet von:

Hermann von Hatzfeldt-Trachenberg
Khurfürst von Schlesien

und

Manfred Ignatius Ludowig
Kurfürst von Küstrin