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Lord Rahl
08.10.06, 17:31
American Free Trade Organization (AFTA)

Sitz: Washington D.C.

Gründungsmitglieder:

Vereinigte Staaten von Amerika

Kuba

Panama

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Lord Rahl
08.10.06, 17:33
Präambel

Ziel der in der AFTA vertretenen Staaten ist die Steigerung und Schaffung von Wohlstand und wirtschaftlicher Stabilität auf dem Amerikanischen Kontinent.


§1

(1) Mitgliedsberechtigt sind alle Länder die sich auf dem Amerikanischen Kontinent befinden

(2) Länder die in einem anderen Wirtschaftsverbund Mitglied sind, können nur durch einen Beschluß, der mit 2/3 der abgegebenen Stimmen des Verwaltungsrates zu fassen ist, aufgenommen werden.

(3) Mitgliedsstaaten sind die USA, Panama und Kuba


§2
(1) Sitz der AFTA ist Washington D.C. in den Vereinigten Staaten von Amerika

(2) Gremien der AFTA sind der Verwaltungsrat, der Wirtschaftssausschuß und der Kontrollausschuß.


§3 Verwaltungsrat

(1) Jeder Mitgliedsstaat entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat tagt ordentlich vierteljährlich und wenn der Kontrollausschuß mit 2/3 Mehrheit einen entsprechenden Beschluß faßt außerordentlich.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über Änderungen innerhalb der Aufgabenverteilung der AFTA und über Änderungen des Vertragswerkes der AFTA

(4) Änderungen der Aufgabenverteilung innerhalb der AFTA werden mit einfacher Mehrheit beschloßen

(5) Änderungen des Vertragswerkes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder


§4 Wirtschaftsausschuß

(1) Im Wirtschafsausschuß hat jeder Mitgliedstaat entsprechend den Regelungen in Absatz 3 Stimmrecht.

(2) Der Wirtschafsausschuß wählt aus seiner Mitte einen geschäftführenden Vorsitzenden der die Aufgaben nach Absatz 3 wahrnimmt. In einer zweiten Wahl wird ein Vertreter gewählt welcher den Vorsitzenden unterstüzt und in seiner Abwesenheit die Aufgaben nach Abs.3 wahrnimmt. Die Dauer der Amtszeiten ist auf 6 Monate beschränkt. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorsitzende oder sein Vertreter nur mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen des Wirtschaftsausschußes von seinen Aufgaben entbunden werden.

(3) Der Vorsitzende nach Abs. 2 verwaltet den Wirtschaftsfonds und nimmt die notwendigen Tätigkeiten vor die der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten mit sich bringt.




§5 Kontrollausschuß

(1) Jeder Mitgliedsstaat entsendet ein Mitglied in den Kontrollauschuß.

(2) Der Kontrollausschuß tagt auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch mindestens einmal jährlich.

(3) Der Kontrollausschuß überwacht die Tätigkeiten des Vorsitzenden des Wirtschaftsauschußes, bereitet Entschlußfassungen über die Aufnahme und Auschluß von Mitgliedsländern vor, und nimmt alle AUfgaben wahr welche nicht durch andere Gremien wahrgenommen werden.



§ 6 Wirtschaftsfonds

(1) Jedes Mitgliedsland kann Rohstoffe in den Wirtschaftsfonds hinterlegen für jeweils 1000t Rohstoffe erhält das Land einen Anteilsschein, für jeden Anteilsschein erhalten die MItgliedsländer eine Stimme im Wirtschaftsauschuß. Die maximale Höchstgrenze beträgt 10 Stimmen.

(2) Die Mitgliedsländer können per Antrag aus diesem Fonds Leistungen beanspruchen.

(3) Bis 10/100 der Einlagen im Wirtschaftsfonds können an Nichtmitglieder vergeben werden.

(4) Überschüsse am Ende des Kalenderjahres werden entsprechend der Anteilsscheine aufgeteilt und den konten der Mitglieder gut geschrieben.



§ 7 Handelsboykotte

(1) Mitgliedsländer die sich in einem kriegerischen Konflikt befinden verlieren temporär Ihr Stimmrecht im Wirtschaftsauschuß und haben im Kontrollauschuß und Verwaltungsrat lediglich das Recht darauf gehört zu werden. Ob ein kriegerischer Konflikt vorliegt entscheidet der Kontrollauschuß. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Wirtschafsauschußes im Einvernehmen mit seinem Vertreter den Fall nach Satz 1 festzustellen. Die Feststellung über die beendigung des Kriegerischen Konflikts wird ebenso wie der Beginn festgestellt.

(2) Die Anteilsscheine von Mitgliedsländern welche sich in einem kriegerischen Konflikt nach Absatz 1 Satz 1 befinden werden eingefroren und erst nach Beendigung des kriegerischen Konflikts wieder freigegeben.

(3) Länder die sich in einem kriegerischen Konflikt befinden, werden nicht mit Gütern beliefert.


§ 8 Eintritt und Austritt

(1) Länder die die AUfnahmekriterien erfüllen können mit der Mehrheit der Stimmen des Verwaltungsrates aufgenommen werden.

(2) Mitgliedsländer können bei Verstößen gegen die Prinzipien der AFTA mit 2/3 Mehrheit des Verwaltungsrates von der AFTA ausgeschloßen werden.

(3) Mitgliedsländer können auf eigenen Wunsch aus der AFTA austreten. Nach Feststellung des Ausscheidens sind sie noch 3 Monate stilles MItglied.


§ 9 Handel innerhalb der Organisation

(1) Die Mitgliedsländer sind angehalten innerhalb der Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 anderen Mitgliedsländern Rohstoffe und Güter zu Preisen die vom wirtschaftsausschuß festgelegt werden anzubieten.

(2) Die Obergrenze für die Güter beträgt 10 Prozent der Gesamtwirtschaftsleistung der Länder, bis zu einem Maximum von 20t.

(3) Die Obergrenze für Rohstoffe beträgt 250t je Rohstoffart.


Stand: 1. Fassung vom 22. Juni 1914

Lord Rahl
08.10.06, 17:34
Stimmen im Wirtschaftsauschuß

USA

Kuba

Panama

Vorsitzender

Vertreter des Vorsitzenden

Lord Rahl
08.10.06, 17:35
Wirtschaftsfonds

Vorhandene Güter/ Rohstoffe

Lord Rahl
24.10.06, 18:51
1. Juli 1914 konsituierende Sitzung der AFTA Gremien

General Wallenstein
26.10.06, 11:34
Einige Tage vor dem einberaumten Termin, trifft der Delegierte aus Panama, ein beleibter Mann Namens Umberto di Salvadore in Washington D.C. ein. Die ihm verbleibende Zeit nutzt der Panamanese dazu, um die kulturellen Unterschiede zwischen den USA und seiner eigenen Heimat am eigenen Leibe zu erfahren. Kurz darauf trifft auch Emilio Hondulante ein, der Gesandte aus Havanna.

Lord Rahl
28.10.06, 15:56
Aufgrund der konstituierenden Sitzung der AFTA ist neben dem Repräsentanten der Vereinigten Staaten von Amerika, Llyod Westinghouse, auch der Secretary of Commerce anwesend um der Sitzung beizuwohnen.

Nachdem man sich bereits an den Abenden vorher bereits kennengelernt hat, eröffnet Mr. Westinghouse die Sitzung.


"Gentleman,

ich bin hoch erfreut sie heute hier alle zu begrüßen und das wir, mit dem heutigen Tage beginnend, die Möglichkeiten nutzen und erörtern welche uns durch die AFTA gegeben werden.

Ich würde dann vorschlagen das wir uns zu erst mit der Besetung der Gremien beschäftigen und uns dann die Aufgaben die uns das Vertragswerk stellt entsprechend abhandeln."

General Wallenstein
29.10.06, 09:45
Der Vertreter Panamsas, Umberto di Salvadore erhebt sich sogleich und richtet das Wort in die Runde.

"Werte Seniores

Ich stimme Mr. Westinghouse zu das wir nun schnellstmöglich zur Tat schreiten sollten und daher möchte ich im Namen meines Landes den Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika zum Vorsitz des Wirtschaftsausschusses nominieren. Ich bin der festen Überzeugung, dass somit der fähigste Mann und die beste Lösung für diesen verantwortungsvollen Posten gefunden wird."

Während di Salvadore wieder Platz nimmt, nickt der kubanische Deligierte, Emilio Hondulante zustimmend in die Runde.

Lord Rahl
30.10.06, 13:49
Westinghouse ergiff wieder das Wort:
"Ich danke für das Vertrauen welches sie mir entgegen bringen und bin gerne bereit die Verantwortung und somit auch den Vorsitz im Wirtschaftsausschuss zu übernehmen."

Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden sodann die weiteren Punkte der Tagesordnung abgehandelt.