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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Das Zeitalter der Aufklärung (1700) - Politik, Konferenzen und Verträge !



kaiww
17.05.11, 22:41
Verträge und Politik
in diesem Teil des Forums werden bitte nur RPG posts gemacht, das heißt Rollenspiel!!!
Alls öffentliche Verträge müssen hier von einem der Vertragspartner geschrieben werden, hier im ersten Titel werde ich immer eine Übersicht aller offiziellen Verträge halten.

(Anmerkungen: Bestehende Vasallenverträge sind immer Tribut Verträge, alle Staaten die Vasallen sind müssen im Juli, wir beginnen im Januar 1700, eine Monatsproduktion an Gold und Nahrung, vor Abzug ihrer Kosten, an ihren Oberherren zahlen.)


Kriege und Krisen

Verlautbarungen von Clemens dem XI.
Dunkle Wolken zeigen sich am Horizont, der König von Spanien Carlos II. von Habsburg ist alt und Kinderlos. Sollte Carlos II sterben hätten einige Fürsten und Könige Europas Anspruch auf das Spanische Weltreich. Die möglichen Erben sein bekannt:
Philipp von Anjou der König von Frankreich
Erzherzog Karl von Österreich, der Sohn des Römischen Kaisers Leopold des I.
Kurprinz Joseph Ferdinand von Bayern der Sohn des Kurfürst Maximilian II. Emanuel.
Auch die Fürsten von Spanien werden nicht tatenlos zusehen wie ihr Reich zerrissen wird.
Der Preis ist nicht weniger als die Hälfte des Spanischen Kolonialreiches.
Wir bitten alle beteiligten edlen Fürsten und hohe Könige sich im Falle des Todes von König Carlos II friedlich zu einigen und nicht in einen Krieg zu stürzen.
(Spanien wird nach dem Tod von Carlos II weiter von seinem Spieler geführt werden der sich einen Spanischen Fürsten als Herrscher wählen darf. Allerdings müssen sich alle vier möglichen Erben einigen wer drei virtel des Kolonialreiches Erben wird, es geht um 30.000 Gold und 15 Nahrung pro Runde. Das andere Drittel verbleibt automatisch in Spanischer Hand. Die zu verteilende Summe darf nur als ganzes an einen Spieler gehen und auch nicht durch Später Verträge unter zwei Erbstaaten aufgeteilt werden. Diese Regelung soll den Spanischen Thronfolgekrieg darstellen.)


Staatsehen & Besonderes

Eine große Hochzeit ward von Frankreich ausgerichtet um das Königreich Frankreich eng mit dem Großherzog der Toskana zu verbinden. Beide Nationen stehen sich Freundlich gegenüber.
(Gilt als Freundschaftsvertrag, falls eine der Nationen der anderen den Krieg erklärt muss der Aggressor mit starken Aufständen rechnen.)

Die Länder der Kurpfalz und des Großherzogtums Toskana sind nun durch Heirat mit einander verbunden und alles Volk feierte das große Fest (Falls eine der Nationen der anderen den Krieg erklärt muss der Aggressor mit starken Aufständen rechnen.)

Eine große Hochzeit ward von Baden ausgerichtet um das Fürstentum Baden eng mit dem Fürstentum von Würtemberg zu verbinden. Beide Nationen stehen sich Freundlich gegenüber.
(Gilt als Freundschaftsvertrag, falls eine der Nationen der anderen den Krieg erklärt muss der Aggressor mit starken Aufständen rechnen.)

Es sei bekannt das durch Erbschaft der ehrenvolle Kurfürst von Sachen, August I von Wettin, auf den Thron des Landes Polen gelangte und diese Länder nun, als König von Polen und Kurfürst von Sachsen, in Personalunion führt.

Die Herrscherhäuser von England und der Stadthalter Johann Wilhelm Friso der Niederlande sind nun durch Heirat mit einander verbunden und alles Volk feierte das große Fest
(Falls eine der Nationen der anderen den Krieg erklärt muss der Aggressor mit starken Aufständen rechnen.)

Höret ihr Völker, das Königreich Spanien und das Osmanische Reich haben einen Nichtangriffspakt unterzeichnet.

Es sei Verkündet, das Königreich Spanien und der Zar von Russland einen Nichtangriffspakt unterzeichnet haben.

Der Kurfürst von Sachsen Garantiert nun die Unabhänigkeit von Wüzrbug und erhaält dafür Millitärleistungen.


"Bündnisse & Allianzen"

Es sei Verkündet das der Kaiser in Österreich, Ihre königliche Hoheit, Königin Anne von England, und Stadthalter Johann Wilhelm Friso der Niederlande ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen.

Allen Königen und Fürsten seien Gewahr das eine Allianz, bestehend aus dem König von Polen und Fürsten von Sachen und dem heiligen Russland, sich gebildet hat und im falle eines Angriffskrieges gegen ein Mitglied sich gegenseitig Beistand und Schutz geschworen haben.

Es sei Verkündet das der König von Dänemark und der Zar des heiligen Russlands ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen

Es sei Verkündet das, das Kurfürstentum Hannover und das Herzogtum Mecklenburg ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen.

Es sei allen Landen Europas verkündet, das der Herzog von Mecklenburg und der Kurfürst von Bayern ein Schutzbündnis geschworen haben und sich gegenseitig gegen Angriffe fremder Mächte verteidigen werden.

Es sei allen Fürsten verkündet, das die Könige von Frankreich, Spanien und Portugal die franco-iberischen Verteidigungsallianz gebildet haben und sich gegenseitig gegen Angriffe fremder Mächte verteidigen werden.

Allen Königen und Fürsten seien Gewahr das eine Allianz von den Kurfüstentümern Köln und Bayern geschlossen wurde und man sich gegenseitig zugesichter hat, sich bei jeglicher millitärischen Aktivität zu unterstüzen. (Angriffs und Verteidigungesbündnis)

Es sei Verkündet das, das Kurfürstentum Hannover und das Herzogtum Würtemberg ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen.

Es sei Verkündet das der Fürst von Mecklenburg und der Kurfürst zu Brandenburg ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen

Allen Königen und Fürsten seien Gewahr das ein Beistandspakt von den Herschern von Genua, Venedig und Modena geschlossen wurde und ihn pace e forza nennt.

Es sei Verkündet das, das das Königreich Dänemark und die Nation Sachsen-Polen ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen, ferner gewähren sie sich nun gegenseitig Durchmarschrecht.

Es sei Verkündet das, das Königreich Frankreich und das Osmanische Reich einen Nichtangrifspakt geschlossen haben und nun friedlich mit einander leben.

Es sei Verkündet das, das Zarenreich Russland und das Königreich Frankreich einen Nichtangrifspakt geschlossen haben und nun friedlich mit einander leben.

Es sei allen Fürsten verkündet, das der Kurfürst von Sachen und König von Polen sowie der Kurfürst von Hannover, eine Verteidigungsallianz gebildet haben und sich gegenseitig gegen Angriffe fremder Mächte verteidigen werden.

Es sei allen Landen Europas verkündet, das der Kurfürst von Hannover und die Kurpfalz ein Schutzbündnis geschworen haben und sich gegenseitig gegen Angriffe fremder Mächte verteidigen werden.

Es sei Verkündet das der Deutsche Bund und der Kurfürst zu Brandenburg ein Schutz und Beistandspakt geschlossen haben um sich im Falle eines Krieges gegenseitig zu verteidigen

Es sei Verkündet das, das die Schweizer Eidgenossenschaft und das Königreich Frankreich einen Nichtangrifspakt geschlossen haben und nun friedlich mit einander leben.

Es sei allen Fürsten verkündet, das die Reiche Genua, Toskana, Modena, Savoyen und Venedig ein auf unbestimmte Zeit gültiges Bündnis der italienischen Staaten geschlossen haben.


Handelsabkommen

Das mächtige Genua und das Großherzogtum Toskana haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Seehandel, Genua – Firenz, Provinzen: 3, Vorteilhandel zu Spielbeginn beide Staaten erhalten je 6.000 Gold pro Monat. )

Die Länder Hannover und Mecklenburg haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Landhandel, Mecklenburg – Hannover, Provinzen: 2, beide Staaten erhalten je 2.000 Gold pro Monat.)

Das mächtige Spanien und das Königreich Frankreich haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Landhandel, Direkter Grenzhandel, Provinzen: 59, beide Staaten erhalten je 29.000 Gold pro Monat. )

Das Königreich Schweden und das Kurfürstentum Brandenburg-Preußen haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Seehandel, Hinterpommern – Svealand, Provinzen: 30, beide Staaten erhalten je 15.000 Gold pro Monat.)

Das Herzogtum Modena und die Republick Venedig haben eine Handelsabkommen unterzeichnet.
(Seehandel, Veneto– Emilia, Provinzen: 7, beide Staaten erhalten je 5.000 Gold pro Monat.)

Das Königreich Portugal und die Republick Venedig haben das Handelsabkommen "Mercantile Mediterrano" unterzeichnet.
(Seehandel, Veneto– Algarve, Provinzen: 10, beide Staaten erhalten je 6.000 Gold pro Monat.)

Das mächtige Königreich Frankreich und das Königreich Portugal haben das große Handelsabkommen, Société Commerciale Mondiale, geschlossen.
(Seehandel, Béarn – Oporto, Provinzen: 34, beide Staaten erhalten je 17.000 Gold pro Monat. )

Die Länder Polen-Sachsen und die Ukraine haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Direkter Grenzhandel, Provinzen: 20, Aufteilung: 65% Polen-Sachsen 13.000, 35% Ukraine 7.000)

Das mächtige Spanien und die Republick Genua haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Seehandel, Genua – Catalonia, Provinzen: 31, Spanien erhält 20.000 und Genua 11.000 Gold. )

Das mächtige Königreich England und das Heilige Römische Reich haben ein große Handelsabkommen unterzeichnet.
(Seehandel, Anglia – Dalmatia, Provinzen: 41, Östereich erhält 21.000 Gold und England 20.000. )

Das mächtige Osmanische Reich und das Königreich Schweden haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Seehandel, Thrace– Svealand, Provinzen: 73, Die Osmanen erhalten 36.000 Gold und Schweden 37.000. )

Das mächtige Osmanische Reich und das Kurfürstentum Brandenburg haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Seehandel, Thrace– Hinterpommern, Provinzen: 59, die Osmanen erhalten 29.000 Gold und Brandenburg 30.000. )

Das kleine Bayern und das Heilige Römische Reich haben ein große Handelsabkommen unterzeichnet.
(Dirketer Grenzhandel, Provinzen: 23, Östereich erhält 11.000 Gold und Bayern 12.000. )

Die Länder Polen-Sachsen und das Zarenreich Russland haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Direkter Grenzhandel, Provinzen: 40, Aufteilung: 17.000 Gold für Polen-Sachsen und 23.000 Gold für Russland)

Die Länder Toskana und das Königreich Dänemark haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Seehandel, Firenz– Jutland, Provinzen: 11, Aufteilung: 7.000 Gold für Dänemark und 7.000 Gold für Toskana)

Das kleine Dänemark und das mächtige Russland haben ein große Handelsabkommen unterzeichnet.
(Landhandel Jutland-Moskau, Provinzen: 34, Russland erhält 25.000 Gold und Dänemark 9.000. )

Die Länder Ukraine und die Krim Khanate haben ein Handelsabkommen geschlossen.
(Direkter Grenzhandel, Provinzen: 9, Aufteilung: Ukraine 6.000 und die Krim 5.000)

Die Länder England und das Herzogtum Holstein haben ein Handelsabkommen geschlossen, Engalnd garantiert zusätlich die Unabhänigkeit von Holstein.
(Seehandel Anglia-Holstein, Provinzen: 21, Aufteilung: England 20.000, Holstein 1.000)

Es sei bekannt das Würtemberg und Kurpfalz ein Handelsabkommen geschlossen haben.
(Landhandel Würtemberg - Pfalz, Provinzen: 2, Aufteilung: beide Staaten erhalten je 2.000 Gold)

Es sei bekannt das Hessen-Kassel und Kurpfalz ein Handelsabkommen geschlossen haben.
(Landhandel Hessen - Pfalz, Provinzen: 2, Aufteilung: beide Staaten erhalten je 2.000 Gold)


Vassalenverträge

Allen sei bekannt das der Hetman der Kosaken und Herrscher der Ukraine dem Zaren von Russland untertan ist.
(Im Juli muss eine Monatsproduktion, vor Abzug aller Kosten an Russland bezahlt werden.)

Allen sei bekannt das die Fürsten der Wahllachei, Moldawien, Georgien und der Krim dem Sultan der Osmanen Tributpflichtig sind.
(Im Juli muss eine Monatsproduktion, vor Abzug aller Kosten an die Osmanen bezahlt werden.)


Handelsverträge zwischen NSC Staaten zur Übersicht
Georgien - Krim
Wahllachei-Moldawien
Holstein-Mecklenburg
Köln-Würzburg

kaiww
24.05.11, 21:30
Papst Clemens der XI. Ruft zur Konferenz der Ostsee!

Höret ihr Völker des Nordens, zur Verhinderung eines Krieges im Norden und zur klärung der Streitfrage um die Ostsee bittet Papst Clemens der XI., alle beteiligten Nationen, unter Zustimmung des edlen christlichen Fürsten August des Starken, König von Polen und Kurfürst von Sachsen, zur Konferenz in der großen Festungskathedrale von Frauenburg bei Danzig.

Wir bitten die Abgesandten des Königs von Schweden, des Königs von Dänemark, von August dem Starken, sowie die des Kurfürsten von Brandenburg und der Fürsten von Holstein und Mecklenburg, sowie die des Zaren von Russland, zur Konferenz.

Lange genug haben die Kriege der Vergangenheit die Menschen zu Tode gebracht und noch gut steckt in uns der schrecken der Glaubenskrieg vor 60 Jahren, wir bitten die Frage der Ostsee nicht zum neuerlichen Anlass zu nehmen um den Tod über die Lande zu bringen, wir der Papst und die Kurie von Rom sind überzeugt das es eine Friedliche Lösung dieser Frage geben muss.

Gezeichnet
Clemens der XI., von Gottes Gnaden Papst von Rom und Anführer der Christenheit auf Erden.

http://img62.imageshack.us/img62/1208/120pxcoaclementexisvg.png (http://imageshack.us/photo/my-images/62/120pxcoaclementexisvg.png/)

kaiww
01.06.11, 20:28
Papst Clemens der XI. Ruft zur Konferenz in Rom!

Ihr hohen Herrscher Europas, wir, Papst Clemens der XI., bitten euch demütigst Gesandte nach Rom zu entsenden um das Erbe des Spanischen Königs zu besprechen.

Wir ersuchen die Herrscher von Frankreich, Österreich und Bayern sowie den Adel von Spanien, ihre Ansprüche nicht mit Gewalt sondern mit Worten zu klären.

Auch bitten wir die Botschafter aller Nationen ebenfalls nach Rom zu kommen auf das alle hohen Herren ihre Meinung äußern können und so ein langer und blutiger Krieg zu verhindern ist.

Lange genug haben die Kriege der Vergangenheit die Menschen zu Tode gebracht und noch gut steckt in uns der schrecken der Glaubenskrieg vor 60 Jahren, wir bitten die Frage des Spanischen Erbes nicht zum neuerlichen Anlass zu nehmen um den Tod über die Lande zu bringen, wir der Papst und die Kurie von Rom sind überzeugt das es eine Friedliche Lösung dieser Frage geben muss.

Gezeichnet
Clemens der XI., von Gottes Gnaden Papst von Rom und Anführer der Christenheit auf Erden.



http://img62.imageshack.us/img62/1208/120pxcoaclementexisvg.png (http://imageshack.us/photo/my-images/62/120pxcoaclementexisvg.png/)

Roy1909
01.06.11, 20:44
Brandenburg - Preußen tut hiermit die Kündigung des Handelsvertrages mit Mecklenburg kund.

Blastwarrior
01.06.11, 23:49
Vertrag zwischen dem Kurfürstentum Hannover und dem Herzogtum Mecklenburg


Grenzachtungsabkommen

§1 Beide Parteien erkennen den momentanen Grenzverlauf zwischen beiden Länder uneingeschränkt an.
§1a Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen wird versucht als erstes dieses auf diplomatischem Wege zu lösen.
§1b Sollte es jedoch nicht möglich sein, werden keine weiteren Parteien in den Konflikt mit einbezogen da es alleine ein Problem zwischen dem Kurfürstentum Hannover und dem Herzogtum Mecklenburg darstellt.


Beistandpakt

§1 Sollte eine der beiden oben genannten Parteien von einer fremden Macht/Partei angegriffen werden, so ist die Partei die nicht angegriffen wurde verpflichtet jene die angegriffen wird/wurde zu unterstützen.
§1a Mit wirtschaftlichen Mitteln sprich durch finanzielle Unterstützung
§1b Durch Truppenkontingente
§1c Mit diplomatischen Mitteln

§2 Durchmarschrechte
§2a Können nach Absprache gewährt werden

§3 Sollte eine der Parteien warum auch immer nicht im Stande sein dem Vertragspartner zu Hilfe zu kommen, so kann die dadurch "geschädigte" Partei den Pakt für hinfällig erklären.
§3a Die Partei die ihrer Verpflichtung nicht nach kommen konnte hat dem („ehemaligen“) Bündnispartner eine Entschädigung zu bezahlen die auf 10.000 Gulden festgesetzt ist.


Handelsabkommen

§1 Gültigkeit des Abkommens beträgt ein Jahr
§1a Die Dauer verlängert sich stillschweigend um ein Jahr wenn das Abkommen nicht gekündigt wird.
§1b Der Vertragspartner muss mindestens 3 Monate vorher informiert werden wenn der Vertrag aufgelöst werden soll.


Die einzelnen Abkommen sind separat kündbar.


Rostock, den 01.01.1700


Die Unterzeichneten Parteien


Für das Kurfürstentum Hannover
Kurfürst
Georg I.

Für das Herzogtum Mecklenburg
Herzog
Karl Leopold
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vertrag zwischen dem Kurfürstentum Bayern und dem Herzogtum Mecklenburg


Beistandpakt

§1 Sollte eine der beiden oben genannten Parteien von einer fremden Macht/Partei angegriffen werden, so ist die Partei die nicht angegriffen wurde verpflichtet jene die angegriffen wird/wurde zu unterstützen.
§1a Mit wirtschaftlichen Mitteln sprich durch finanzielle Unterstützung
§1b Durch Truppenkontingente
§1c Mit diplomatischen Mitteln

§2 Durchmarschrechte
§2a Können nach Absprache gewährt werden

§3 Sollte eine der Parteien warum auch immer nicht im Stande sein dem Vertragspartner zu Hilfe zu kommen, so kann die dadurch "geschädigte" Partei den Pakt für hinfällig erklären.
§3a Die Partei die ihrer Verpflichtung nicht nach kommen konnte hat dem („ehemaligen“) Bündnispartner eine Entschädigung zu bezahlen die auf 1.000 Gulden festgesetzt ist.

Rostock, den 01.01.1700


Die Unterzeichneten Parteien


Für das Kurfürstentum Bayern
Kurfürst
Maximilian II.

Für das Herzogtum Mecklenburg
Herzog
Karl Leopold

the general
02.06.11, 15:48
Hiermit wird verkünden wir eine...

Handelsvertraglichkeit

zwischen Seiner Majestät König Louis XIV., König von Frankreich und Navarra und seiner Majestät König Carlos II., König von Spanien, Sizilien, Neapel und Sardinien, sowie Herzog von Mailand und Luxemburg

§1: Beide Parteien erklären, dass Sie den Kaufleuten des Vertragspartners freien Zugang zu allen Märkten im Land gewähren und die Rechte der Kaufleute genauso schützen, wie die Ihrer eigenen Untertanen.

§2: Der Vertrag gilt unbefristet und kann nur durch Widerruf eines der beiden Parteien aufgelöst werden.

§3: Der Widerruf muss einen Monat vor Wirkung dem jeweils anderen Vertragspartner angekündigt werden.

§4: Sollte einer der Unterzeichner sterben, wird die Rechtsgültigkeit des Vertrages davon nicht berührt.

[X] Seine Majestät Louis XIV., König von Frankreich und Navarra
[X] Seine Majestät Carlos II., König von Spanien, Sizilien, Neapel, Sardinien, Herzog von Luxemburg und Mailand

Derfflinger
03.06.11, 00:02
Das Königreich Schweden gibt folgendes bekannt:



Handelsvertrag


zwischen Kurfürstentum Brandenburg - Preußen und dem Königreich Schweden

§1: Den Händlern beider Nationen ist der Zugang zu allen Handelsplätzen der Vertragspartnern gestattet.

§2: Der Vertrag gilt unbefristet und kann nur durch Widerruf eines der beiden Parteien aufgelöst werden.

§3: Widerrufsrechte

§3a: Ein schwedischer Widerruf des Vertrages kann jederzeit dem anderen Vertragspartner angekündigt werden.

§3b: Ein preußischer Widerruf muss fünf Monate vor Wirkung dem anderen Vertragspartner angekündigt werden.

§4: Sollte einer der Unterzeichner sterben, wird die Rechtsgültigkeit des Vertrages davon nicht berührt.


Unterzeichner: 01.01.1700

König Karl XII. von Schweden

Kurfürst Friedrich III. vom Kurfürstentum Brandenburg - Preußen

the general
03.06.11, 01:00
Vertrag zur franco-iberischen Verteidigungsallianz

Zwischen seiner Majestät Joao V., König von Portugal,
seiner Majestät Louis XIV., König von Frankreich und Navarra
und seiner Majestät König Carlos II., König von Spanien, Sizilien, Neapel und Sardinien, Herzog von Luxemburg, Herzog von Mailand

Abschnitt I
Artikel 1: Der Name der Allianz lautet „Franco-Iberische Verteidigungsallianz“.

Artikel 2: Das Gebiet der Allianz umfasst die Territorien des Königreichs Portugal, des Königreichs Spanien, des Königreichs Frankreich, des Königreichs Navarra, des Königreichs Sizilien, des Königreichs Neapel, des Königreichs Sardinien, des Herzogtums Luxemburg, einschließlich der weiteren Gebiete der spanischen Niederlande, des Herzogtums Mailand, sowie die zu den Nationen gehörenden Kolonien und angeschlossenen Gebiete.

Artikel 3: Die Regierungen der beteiligten Mächte sind dazu verpflichtet den Grenzverlauf, wie er im Januar 1700 besteht, anzuerkennen und das Gebiet des jeweils anderen gegen Aggressionen von Dritten zu verteidigen. Eine Verpflichtung zu einem Angriffskrieg geht damit nicht einher.

Artikel 4: Für das Königreich Portugal gilt Artikel 3 nur eingeschränkt. Portugal ist lediglich dazu verpflichtet, gegen gegen die iberische Halbinsel gerichtete militärische Operationen vorzugehen und einzugreifen. Es darf aber auch darüber hinaus aktiv werden.

Artikel 5: Es wird keine Aktion unternommen den Grenzverlauf zu ändern, ohne das Einverständnis der jeweils anderen beteiligten Mächte.

Abschnitt II
Artikel 6: Die beteiligten Mächte gewähren sich gegenseitig Durchmarschrecht.

Artikel 7: Das Durchmarschrecht gilt für die Dauer des Vertrages.

Abschnitt III
Artikel 8: Der Vertrag tritt ab Januar 1700 in Kraft.

Artikel 9: Der Vertrag gilt unbefristet und kann nur durch Widerruf beendet werden.

Artikel 10: Soll der Vertrag durch eine der beteiligten Mächte widerrufen werden, ist diese
Nation dazu verpflichtet, dies den anderen beteiligten Mächten mindestens einen Monat vor Widerruf mitzuteilen.

Artikel 11: Der Widerruf ist zum Monatswechsel gültig.

Abschnitt IV

Artikel 12: Änderungen des Vertrages bedürfen das Einverständnis aller am Vertrag beteiligten Mächte.
Artikel 13: Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Artikel 14: Sollte einer der Unterzeichner sterben, wird die Rechtsgültigkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Der Vertrag gilt auch für die Nachfolgeregierung.

[X] Seine Majestät Joao V., König von Portugal
[X] Seine Majestät Louis XIV., König von Frankreich und Navarra
[X] Seine Majestät Carlos II., König von Spanien, Sizilien, Neapel, Sardinien, Herzog von Mailand und Luxembourg

Cholerik
03.06.11, 11:35
Der Rat der Republik Venedig gibt bekannt:

Zwischen dem Herzogtum Modena und der freien Republik Venedig wurde ein unbefristet gültiger Handelsvertrag abgeschlossen.

Da beide Reiche ein freundschaftliches und von gegenseitigem Respekt geprägtes Verhältnis pflegen verzichtet man auf die Niederschrift doppeldeutiger Paragraphen und Ausstiegsklauseln. Es werden den Händlern freier Zugang zu den Städten, Häfen und Märkten gewährt; es werden keine Schutzzölle erhoben.

Dieser Vertrag, "la dolce vita" genannt wird an beiden Höfen mit großem Wohlwollen aufgenommen und hat, so Gott will, lange Bestand.

Die Unterzeichner.

PS: Nach Diktat verreist.

Balduin v.Bouillon
03.06.11, 12:22
Es wird feierlich Verkündet, dass die Kurfürstentümer Köln und Bayern von nun an ein militärisches Bündnis schließen. Dieses Bündnis gilt auf unbestimmte Zeit.

Desweiteren wird bekannt gegeben, dass die Kurfürsten, Joseph Clemens von Bayern und Maximilian II. Emanuel von Bayern, ihre politischen Interessen und Ambitionen von nun an eng miteinander Abstimmen werden. Dies gilt für jetzige als auch für spätere Interessen in und ausserhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen.

Gezeichnet

(X) Kurfürst Joseph Clemens von Bayern

(X) Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern

Der Zarewitsch
03.06.11, 20:45
Venedig und Portugal geben bekannt:


http://www.si-games.com/forum/picture.php?albumid=171&pictureid=2223|http://www.si-games.com/forum/picture.php?albumid=171&pictureid=2225


"Mercantile Mediterrano"


§1. Venedig und Portugal gehen ein Handelsabkommen ein.
§2. Die erwirtschafteten Gewinne werden monatlich zu gleichen Teilen an die beiden Vertragsparteien ausgeschüttet.
§3. Das Handelsabkommen tritt mit Runde 1 in Kraft.
§4. Das Handelsabkommen kann von einer der beiden Vertragsparteien zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Abkommen erlischt somit in der daraufflogenden Runde.
§5. Für die Dauer des Handelsabkommens besteht zwischen den beiden Vertragspartnern ein gegenseitiger Nichtangriffspakt.


http://www.si-games.com/forum/picture.php?albumid=171&pictureid=2226

Cholerik
03.06.11, 20:59
Präambel:

Die Republik Venedig und das osmanische Reich schließen einen auf die Dauer zunächst auf die Dauer von fünf Jahren angelegten Neutralitätspakt.

Grundsatz:

§1: Während der Laufzeit des Paktes ist es beiden Seiten weder gestattet, der anderen Seite den Krieg zu erklären, noch sich an einer kriegerischen Handlung dritter gegen den Vertragspartner zu beteiligen.

§1.1.: Ausdehnung von Interessenspähren. Beide Seiten verpflichten sich bei einer etwaigen Ausdehnung derer Sphären mit der Anderen Seite eine Abstimmung über diese vakanten Gebiete herbeizuführen. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich durch andere Provinzen herbeizuführen.

§1.2.: Es gibt kein militärisches Durchmarschrecht, insbesondere ist es Venedig untersagt den Bosporus ohne ausdrückliche Erlaubnis zu durchqueren. Gleiches gilt für die Adria im Bezug auf militärische Einheiten des osmanischen Reiches.

Laufzeit:

§ 2: Der Pakt ist auf fünf Jahre angelegt, beginnend mit der Unterzeichnung durch beide Herrscher oder legitimerte Vertreter.

§ 2.1.: Das Ableben eines der beiden Herrschers berührt den Pakt nicht, er geht auf den Erbe über.

Kündigung:

§ 3. Der Vertrag endet, ohne das es einer gesonderten Kündigung bedarf, nach Ablauf der vereinbarten fünf Jahre.

Verlängerung:

§ 4. Eine automatische Verlängerung ist nicht vorgesehen; diese muss -so von beiden Seiten gewünscht- erneut verhandelt werden.

Vertragsstrafe:

§ 5. Bei Vertragsbruch oder vorzeitiger Vertragsbeendigung verpflichtet sich die wortbrüchige Seite zu einer Zahlung von 100.000 Golddukaten an die Gegenseite.

Öffentlichkeit:

§ 6. Dieser Vertag ist öffentlich und kann von anderen Mächten eingesehen werden.

Sacharia
04.06.11, 09:59
Das Herzgtum Würtemberg und das Fürstentum Hannover schließen mit dem heutigen Tage ein Beistands und Bündniss Abkommen. Im Falle eines nicht provozierten oder selbst ausgelösten militärischen Konfliktes sind beide Parteien verpflichtet sich nach besten Kräften zu unterstützen.
Ferner öffnen beide Länder Ihre Grenzen füreinand und gewähren den Händlern freien Zugang zu Ihren Märkten.

Der Zarewitsch
05.06.11, 01:06
Die Könige Frankreichs und Portugals geben bekannt:



http://www.si-games.com/forum/picture.php?albumid=171&pictureid=2228|http://www.si-games.com/forum/picture.php?albumid=171&pictureid=2225


"SCM - Société Commerciale Mondiale"


§1. Frankreich und Portugal gehen ein Handelsabkommen ein, indem beide Nationen einander ihre europäischen und kolonialen Märkte öffnen.
§2. Die erwirtschafteten Gewinne werden monatlich zu gleichen Teilen an die beiden Vertragsparteien ausgeschüttet.
§3. Das Handelsabkommen tritt mit Runde 1 in Kraft.
§4. Das Handelsabkommen kann von einer der beiden Vertragsparteien zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Abkommen erlischt somit in der daraufflogenden Runde.
§5. Im Falle des Ablebens eines Vertragspartners wird das Handelsabkommen von dessen Nachfolger fortgeführt.



http://www.si-games.com/forum/picture.php?albumid=171&pictureid=2229

Silkow
05.06.11, 12:27
Hiermit sei kund getan:

Es wurde ein
Handelsvertrag zwischen dem Königreich Polen und dem Hetmanat der Ukraine
geschlossen.

Vertragsklauseln:

§1 Beide Staaten gewähren sich uneingeschränkten Marktzugang.
§2 Der Vertrag gilt unbefristet bis er von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
§3 Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (=Runden).
§4 Die zu erwartenden Handelseinnahmen und Zölle werden im Verhältnis von 65:35 zu Gunsten des Königreichs Polen aufgeteilt.

[X] Vladyslaw Kolugin im Namen des Hetmans Iwan Mazeppa
[X] Woldemar Freiherr von Löwendal im Namen des Königs August II.

Werkarpfen
06.06.11, 18:56
Bündnisvertrag zwischen Hannover und Brandenburg-Preußen:

Bündnissvertrag

§1 beiden Parteien wird durch die Ländereien des anderen Durchmarschrecht gewährt

$2 falls eine dritte Partei in Ländereien eines der unterzeichnenden einmarschiert wird die jeweils andere mit allen Mitteln ( diplomatisch, militärisch und wirtschaftlich ) Hilfe leisten

Blastwarrior
06.06.11, 19:30
Beistandpakt zwischen dem Kurfürstentum Brandenburg-Preußen und dem Herzogtum Mecklenburg

§1 Sollte eine der beiden oben genannten Parteien von einer fremden Macht/Partei angegriffen werden, so ist die Partei die nicht angegriffen wurde verpflichtet jene die angegriffen wird/wurde zu unterstützen.
§1a Mit wirtschaftlichen Mitteln sprich durch finanzielle Unterstützung
§1b Durch Truppenkontingente
§1c Mit diplomatischen Mitteln

§2 Durchmarschrechte
§2a Können nach Absprache gewährt werden

§3 Sollte eine der Parteien warum auch immer nicht im Stande sein dem Vertragspartner zu Hilfe zu kommen, so kann die dadurch "geschädigte" Partei den Pakt für hinfällig erklären.
§3a Die Partei die ihrer Verpflichtung nicht nach kommen konnte hat dem („ehemaligen“) Bündnispartner eine Entschädigung zu bezahlen die auf 10.000 Gulden festgesetzt ist.

Frauenburg, den 01.01.1700


Die Unterzeichneten Parteien


Für das Kurfürstentum Brandenburg-Preußen
Kurfürst
Kurfürst Friedrich III.

Für das Herzogtum Mecklenburg
Herzog
Karl Leopold


Desweiteren wird eine Staatsehe verkündet. Die Vorbereitungen für die Hochzeit werden bis Mai dauern.

Kurfürst Moritz
07.06.11, 02:24
Handelsvertrag Commerciale del Mediterraneo Occidentale (CMO)

zwischen dem Königreich Spanien, einschließlich aller angeschlossenen Territorien, Gebiete und Kolonien, sowie der Republik Genua

§1: Beide Länder öffnen den Händlern des Vertragspartners all ihre Märkte ohne Einschränkung.

§2: Beide Länder gestehen den Händlern des Vertragspartners die selben Rechte zu, wie ihren eigenen Kaufleuten.

§3: Der Handelsvertrag tritt ab Januar 1700 in Kraft und gilt unbefristet.

§4: Beide Vertragspartner können den Vertrag durch Widerruf beenden.

§5: Der Widerruf ist dem jeweils anderen Vertragspartner 1 Monat vor in Kraft treten des Widerrufs mitzuteilen.

§6: Der Widerruf tritt zum Monatswechsel in Kraft.

§7: Sollte einer der Unterzeichner sterben oder abgewählt werden, so berührt dies die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht. Der Vertrag gilt auch für die Nachfolgeregierungen.

§8: Veränderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§9: Von dem durch den Vertrag generierten Einkommen aus insgesamt 31 Provinzen stehen Spanien 20.000 Gold und Genua 11.000 Gold zu.

§10: Bei Veränderung der Zahl der Gesamtprovinzzahl bleibt das Verteilungsverhältnis in §9 gleich.

[X] Girolamo De Mari, Doge der Republik Genua
[X] Seine Majestät Carlos II., Herrscher über Spanien, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien

Cholerik
07.06.11, 19:27
pace e forza


Präambel:

Die Republiken Genua und Venedig sowie das Herzogtum Modena schließen einen unbefristet gültigen Beistandspakt zum Zwecke der gemeinsamen Verteidigung gegen Angreifer auf eines der drei Reiche ab.

Vertragspartner:

§ 1: Vertragspartner sind die freie Republik Genua, die freie Republik Venedig und das Herzogtum Modena.
§ 1.1:Weitere Vertragspartner können nur in einstimmiger Abstimmung hinzukommen.
§ 1.2: Es steht den drei Gründungsmitgliedern hierbei ein unwiderrufliches Vetorecht zu.
§ 1.3: Der Tod respektive die Abwahl eines Dogen oder der Tod des Herzoges berührt den Vertrag nicht, hier geht der Vertag auf den Nachfolger über.

Gültigkeit:

§ 2: Der Vertrag ist unbefristet gültig und kann mit Jahresfrist gekündigt werden. Hierzu sind alle Vertragsparteien zu informieren.
§ 2.1.: Der Vertrag gilt ab dem 01.01.1700.

Inhalt:

§ 3: Alle Vertragsparteien verpflichten sich bei Angriffen auf selbige, diesen mit militärischem Beistand zur Seite zu stehen.
§ 3.1.: Allen Vertragsparteien steht militärischer Zugang auf das gesamte Gebiet in diesem der Vertrag Gültigkeit besitzt, zu. Der Militärzugang beginnt mit Unterzeichnung.
§ 3.2.: nicht öffentlich

Öffentlichkeit:

§ 4: Der Vertrag ist in weiten Teilen öffentlich.

Änderungen:

§ 5: Der Vertrag kann nur einstimmig durch die Gründungsmitglieder geändert werden.

Unterschriften:

[X] Alvise Mocenigo II., Doge von Venedig
[X] Girolamo de Mari, Doge von Genua
[X] Rinaldo d'Este, Herzog von Modena

suo
07.06.11, 20:10
Unterschriften:

[X] Alvise Mocenigo II., Doge von Genua
[X] Girolamo de Mari, Doge von Genua
[X] Rinaldo d'Este, Herzog von Modena



Wer ist denn nun Doge von Genua und warum hat Venedig nicht unterschrieben?^^

Montesquieu
08.06.11, 13:14
Hochlöbliches Beistandsabkommen zwischen dem Königreiche von Dänemark und Norwegen und dem Kurfürstentum Sachens und dem Königreich Polen-Litauen

Die hochlöblichen Majestäten August III. König von Polen, Großfürst von Litauen,
als Friedrich August I. auch Kurfürst von Sachsen und Friedrich der IV. König von Dänemark und Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein gelobigen auf ewig und immerdar,

dasz ein Beistandsabkommen zwischen den beiden Reichen geschlossen werde.

dasz, wenn eine außenstehende Macht einen der Vertragspartner bedrohe, die andere Seite mit brüderlicher Waffenhilfe zur Stelle stehen werde.

dasz jederzeit ein gegenseitiges Durchmarschrecht durch die ihrigen Territorien bestehe.

dasz die jeweiligen Interessen der Vertragspartner geachtet und in brüderlicher Eintracht durchgesetzt werden.

Unterzeichnet, zu Dresden

(Siegel etc.)

Duke of York
08.06.11, 14:45
Ihre Majestät, Anne, von Gottes Gnaden, Königin von England, Schottland, Frankreich und Irland, Verteidigerin des wahren Glaubens,

gibt den gekrönten Häuptern Europas bekannt:

§1
Es besteht ein Handelsvertrag zwischen den Ländereien der Königin und den Ländereien von Joseph I., des Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, König von Böhmen, Kroatien und Ungarn.

§2
Die Händler beider Reiche dürfen ihre Waren ohne Beschränkung mit den Händlern des jeweils anderen Reiches handeln und tauschen.

§3
Jeder aus diesem Handel, Verkauf oder Tausch generierte Gewinn wird mit 10% besteuert.

§4
Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen den jeweiligen Herrscherhäusern beider Reiche zu gleichen Teilen zu.

§5
Dieser Vertrag tritt am 01.01.1700 in Kraft

§6
Dieser Vertrag endet durch einseitige, schriftliche Willenserklärung eines der Unterzeichner oder nach dessen Tod dessen legitimen Thronfolgers



London, 31.12.1699

für die Königreiche England, Schottland, Frankreich und Irland

[ x ] Königin Anne


für das Heilige Römische Reich sowie die Königreiche Böhmen, Kroatien und Ungarn

[ x ] Joseph I.

the general
08.06.11, 15:09
Nichtangriffspakt

zwischen dem Königreich Spanien, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien sowie dem Osmanischen Reich, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien.

Abschnitt I
§1: Während der Laufzeit des Paktes ist es beiden Seiten weder gestattet, der anderen Seite den Krieg zu erklären, noch sich an einer kriegerischen Handlung dritter gegen den Vertragspartner zu beteiligen.

§2: Beide Seiten verpflichten sich, die eigenen Expansionsabsichten, dem Vertragspartner anzukündigen.

§2a: Die Ankündigung muss 2 Monate vor Beginn der Expansion erfolgen.

Abschnitt II
§3: Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 2 Jahre.

§3a: Der Vertrag beginnt ab Januar 1700 zu laufen.

§4: Der Vertrag kann nach Ablauf der 2 Jahre, nach Einverständnis beider Partner, um maximal 6 Monate verlängert werden. Jede weitere anschließende Verlängerung beträgt, beiderseitiges Einverständnis vorrausgesetzt, ebenfalls maximal 6 Monate.

§5: Der Vertrag kann vor Ablauf der 2 Jahre nur durch Widerruf beendet werden. Nach Ablauf der regulären Laufzeit, kann der Vertrag nur noch durch Ablauf beendet werden.

§6: Der Widerruf muss dem Vertragspartner 6 Monate vor in Kraft treten angekündigt werden.

§7: Der Widerruf tritt zum Monatswechsel in Kraft.

Abschnitt III
§8: Als Ausgleich der Interessen unterstützt Spanien das Osmanische Reich bei der Erlangung der Kontrolle über den Transsahara-Handel. Frühestens nach Ablauf der Laufzeit von 2 Jahren wird über die Kontrolle neu verhandelt.

Abschnitt IV
§9: Sollte einer der Unterzeichner vor Ablauf des Vertrages sterben, berührt dies die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht. Sodann geht er automatisch auf die Nachfolgeregierung über.

§10: Eine Veränderung des Vertrages bedarf des Einverständnisses beider Seiten, sowie der Schriftform.

§11: Ein Verstoß gegen einen der Paragrafen hat die Zahlung von 100.000 Gold an den Vertragspartner durch den Verursacher zur Folge.

[X] Sultan Mustaffa II.,Herrscher des osmanischen Reiches, sowie aller angeschlossenen Territorien, Gebiete und Kolonien.
[X] Carlos II, Herrscher über Spanien, sowie aller angeschlossenen Territorien, Gebiete und Kolonien.

Ben
08.06.11, 15:42
Das osmanische Reich gibt bekannt

1. es wurde ein Handelsvertrag geschlosen mit dem Königreich Schweden

- für diesen Vertrag gilt eine 3 monatige Kündigungsfrist

2. es wurde ein Handelsvertrag geschlossen mit dem Kurfürstentum Brandenburg-Preussen

- für diesen Vertrag gilt für Brandenburg-Preussen eine 3 monatige Kündigungsfrist, das Osmanische Reich kann diesen jederzeit kündigen

Balduin v.Bouillon
08.06.11, 23:49
Hiermit wird bekannt gegeben, dass ein Handelsvertrag zwischen dem Heiligen Römischen Reich und dem Kurfürstentum Bayern geschlossen wurde.

Seine Majestät Leopold I, Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, König über Böhmen, Ungarn, Kroatien und Slawonien sowie Kurfürst Maximilian II Emanuel von Bayern haben nachfolgenden Handelsvertrag unterzeichnet.

§1: Von nun an soll zwischen den beiden Vertragsparteien auf jeglichen aus- und eingeführten Waren jegliche Steuern, Gebühren und Zölle wegfallen.

§2: Die Dauer des Handelsabkommens ist unbegrenzt, sollte einer der Unterzeichner vor unseren Schöpfer treten müssen, bleibt der Vertrag weiterhin erhalten.

§3: Da sich beide Partein ihrer Verantwortung dem Reich gegenüber bewußt sind, werden die aus dem Handelsvertrag erwirtschaftet Gelder zu gleichen Teilen an die Unterzeichnenden Vertragspartein aufgeteilt.

§4: Die Kündigung des Handelsvertrages muss drei Monate im voraus erfolgen.

§5: Das Handelsabkommen tritt am zwölften Monat Anno Domini Nostri Iesu Christi in kraft.

(X) Leopold I, Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, König über Böhmen, Ungarn, Kroatien und Slawonien

(X) Kurfürst Maximilian II Emanuel von Bayern

Blastwarrior
10.06.11, 00:46
Nichtangriffspakt

zwischen dem Zarenreich Russland, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien sowie Frankreich, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien.


§1: Während der Laufzeit des Paktes ist es beiden Seiten weder gestattet, der anderen Seite den Krieg zu erklären, noch sich an einer kriegerischen Handlung dritter gegen den Vertragspartner zu beteiligen.

§2: Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 2 Jahre.

§2a: Der Vertrag beginnt ab Januar 1700 zu laufen.

§3: Der Vertrag kann nach Ablauf der 2 Jahre, nach Einverständnis beider Partner, um jeweils ein Jahr verlängert werden.

§4: Der Widerruf muss dem Vertragspartner 6 Monate vor in Kraft treten angekündigt werden.

§5: Der Widerruf tritt zum Monatswechsel in Kraft.

§6: Sollte einer der Unterzeichner vor Ablauf des Vertrages sterben, berührt dies die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht. Sodann geht er automatisch auf die Nachfolgeregierung über.

§7: Eine Veränderung des Vertrages bedarf des Einverständnisses beider Seiten, sowie der Schriftform.

§8: Ein Verstoß gegen einen der Paragrafen hat die Zahlung von 100.000 Gold an den Vertragspartner durch den Verursacher zur Folge.


unterzeichnet von Eurer königlichen Majestät Ludwig XIV für das Königreich Frankreich und aller zugehörigen Territorien

und

unterzeichnet von Wladimir Kutschenkov für das Zarenreich Russland und aller zugehörigen Territorien

kaiww
10.06.11, 02:20
Gründung des deutschen Bundes

Es soll nun bekannt werden das die Fürstentümer des Deutschen Reiches sich zum Zwecke der Verteidigung und der Verhandlungen zusammengeschlossen haben.

Nie mehr wollen wir zum Spielball der Großmächte werden und niemals mehr soll auf unseren Lande und auf unsere Kosten ein so großer Krieg wie der des letzten Jahrhundert ausgetragen werden.

Daher erklären wir das wir uns gegenseitig verteidigen werden und rufen alle Fürsten des Deutschen Reiches auf sich diesem Bündnis an zu schließen.

Wir sind Fürsten des Deutschen Reiches und als solche wollen wir in Einigkeit stehen wie ein Land.

Gezeichnet

für Holstein-Gottorf
[X] Herzog Friedrich IV.

für Würzburg
[X] Fürstbischof Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths

für Lothringen
[X] Herzog Leopold Joseph

für Baden
[X] Markgraf Ludwig "Türkenlouis" Wilhelm von Baden

für Kurfürstentum Köln
[X] Joseph Clemens von Bayern

für Hessen
[X] Landgraf Karl von Hessen-Kassel

für Mecklenburg
[X] Herzog Karl Leopold

Silkow
10.06.11, 16:19
Es wird hiermit allen Höfen Europas kundgetan, daß ein
Handelsvertrag zwischen dem russischen Zarenreich und Sachsen-Polen
geschlossen wurde.

Vertragstext:

§1: Beide Vertragsparteien gewähren gegenseitig ihren Händlern freien Marktzugang; Gebühren und Zölle werden zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt.

§2: Die im §1 genannten Erlöse werden im Verhältnis 17 (Sachsen-Polen) zu 23 (Russland) aufgeteilt.

§4: Die Kündigung des Handelsvertrages muss drei Monate im voraus erfolgen.

§5: Das Handelsabkommen tritt ab sofort in Kraft.

(X) Peter I., Zar Russlands

(X) August II., König von Polen und Kurfürst von Sachsen

Silkow
10.06.11, 16:33
Allen Höfen Eurpoas sei hiermit kund getan, daß ein
Verteidigungsbündnis zwischen dem Kurfürstentum Hannover einerseits und dem Königreich Polen und Kurfürstentum Sachsen andererseits
geschlossen wurde.


Vertragstext:

Seine Majestät August II., König von Polen und Großfürst von Litauen,
als Friedrich August I. auch Kurfürst von Sachsen und Georg I. Ludwig, Kurfürst von Hannover und Herzog von Braunschweig-Lüneburg, schließen hiermit im Geiste brüderlichen Einvernehmens ein V
Verteidigungsbündnis.

§1 Im Fall des Angriffs einer dritten Macht werden die Vertragspartner sich gegenseitig mit den vefügbaren militärischen Mitteln zur Seite stehen, bis der Konflikt von beiden Vertragsparteien einhellig als beendet erklärt wird.

§2 Beide Vertragspartner gewähren sich gegenseitig bis auf Widerruf gegenseitig Durchmarschrecht durch ihre Territorien.

§3 Dieser Vertrag ist zeitlich nicht befristet und kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

[X] August II., König von Polen, Kurfürst von Sachsen
[X] Georg I., Kurfürst von Hannover, Herzog von Braunschweig-Lüneburg

Montesquieu
10.06.11, 17:47
Handelsvertrag zwischen dem Königreich Dänemark und Norwegen und dem Großherzogtum Toskana

In ewiger Freundschaft verbunden werden die beiden oben genannten Reiche, vertreten durch den ewigweisen Friedrich IV. und Großherzog Cosimo III. de Medici ein Abkommen zur gegenseitigen Prosperität Ihrer jeweiligen Reiche schließen.

§1: Beide Vertragsparteien gewähren gegenseitig ihren Händlern freien Marktzugang; Gebühren und Zölle werden zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt.

§2: Die im §1 genannten Erlöse werden im gleichen Verhältnis verteilt. 6000 Gulden für beide Seiten.

§4: Die Kündigung des Handelsvertrages muss drei Monate im voraus erfolgen.

§5: Das Handelsabkommen tritt ab sofort in Kraft.

(X) Friedrich IV. König von Dänemark und Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein

(X) Cosimo III. de Medici, Großherzog der Toskana

Werkarpfen
10.06.11, 20:58
VERTEIDIGUNGSBUND ZWISCHEN DEM KURFÜRSTENTUM HANNOVER UND DER PFALZGRAFSCHAFT BEI RHEIN (KURPFALZ)

Ihre Majestäten Georg I., Kurfürst von Hannover & Herzog von Braunschweig-Lüneburg und Johann Wilhelm, Kurfürst von der Pfalz
bekunden hiermit frei und einvernehmlich ihren Bund für gegenseitigen Schutz im Falle der Verteidigung gegen äußere Feinde.

§1 Die Vertragspartner sind in Freundschaft verbunden und werden Frieden untereinander halten.

§2 Im Fall des Angriffs durch eine dritte Macht werden die Vertragspartner sich gegenseitig mit den verfügbaren militärischen Mitteln zur Seite stehen, bis der Friede wiederhergestellt und von beiden Vertragsparteien einhellig bestätigt wird.

§3 Die Vertragspartner gewähren sich gegenseitig das Recht des Durchmarsches durch ihre Territorien.

§4 Dieser Vertrag erlischt nur durch einseitige oder beidseitige Kündigung mit einer Frist von drei Monaten.

[X] Georg I., Kurfürst von Hannover & Herzog von Braunschweig-Lüneburg
[X] Johann Wilhelm, Kurfürst von der Pfalz

Blastwarrior
11.06.11, 01:34
Es wird hiermit allen Höfen Europas kundgetan, daß ein
Handelsvertrag zwischen dem russischen Zarenreich und Dänemark
geschlossen wurde.

Vertragstext:

§1: Beide Vertragsparteien gewähren gegenseitig ihren Händlern freien Marktzugang; Gebühren und Zölle werden zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt.

§2: Die im §1 genannten Erlöse werden im Verhältnis 9 (Dänemark-Norwegen) zu 25 (Russland) aufgeteilt.

§3: Sollten Provinzen erworben werden so steht dem jeweiligen Vertragspartner die höheren Einnahmen zu.

§4: Die Kündigung des Handelsvertrages muss drei Monate im voraus erfolgen.

§5: Das Handelsabkommen tritt ab sofort in Kraft.

(X) Peter I., Zar Russlands

(X) Friedrich der IV. König von Dänemark und Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein

suo
11.06.11, 17:05
Hiermit sei kund getan:

Es wurde ein
Handelsvertrag zwischen dem Hetmanat der Ukraine und dem Khanat der Krim-Tartaren
geschlossen.

Vertragsklauseln:

§1 Beide Staaten gewähren sich uneingeschränkten Marktzugang.
§2 Der Vertrag gilt unbefristet bis er von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
§3 Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (=Runden).
§4 Die zu erwartenden Handelseinnahmen und Zölle werden auf beide Staaten gleichmäßig verteilt.

[X] Taras Nikolajew im Namen des Hetmans Iwan Mazeppa
[X] General Al'Samif im Namen des Khans der Tartaren

Edit und OT: Bezüglich der "gleichmäßigen" Teilung... Nun sind wir bei 9 Provinzen gerade an dem anfangs von anderen Regenten angesprochenen Punkt angelangt... Denn 9*1,25=11250. Nochmal durch 2 geteilt und abgerundet. Würde 5000 pro Staat machen und damit ist der höhere Faktor im Prinzip aufgefressen. Lieber Spielleiter, entscheidet, wie das geteilt werden soll. ;)

Roy1909
11.06.11, 19:48
Bündnissvertrag zwischen dem Deutschen Bund und dem Kurfürstentum Brandenburg - Preußen

§1 Beide Seiten verpflichten sich die gegenseitige Souveränität zu achten und zu verteidigen.

§1.1 dies erfolgt auf jede mögliche Art und Weise, sei es diplomatisch, wirtschaftlich oder militärisch

§1.2. wird eine Provinz eines Unterzeichners von einer dritten Partei besetzt wird der Vertragspartner alles unternehmen um diese zu befreien

§1.3. sollte eine Partei anextiert werden wird der andere alles versuchen dessen Unabhängigkeit zu erwirken

§2 Wenn eine der beiden Seiten einen Angriffskrieg beginnt ist die andere nicht verpflichtet diesem zu helfen.

§2.1. ausgenommen wird hier wenn ein Partner seiner Bündnisspflicht nachkommen muss

§3 Brandenburg - Preussen ist nicht verpflichtet in einen möglichen Konflikt mit dem Kaiser einzugreifen, es wird jedoch versuchen zu vermitteln

§4 beiden Seiten wird Durchmarschrecht durch die Ländereien des Anderen gewährt

[X] Friedrich III Kurfürst zu Brandenburg - Preussen
[X] Die Fürsten des Deutschen Bundes

the general
13.06.11, 15:10
Die Regierung seiner Majestät Carlos der II. gibt folgende Vertraglichkeit bekannt:

Nichtangriffspakt

zwischen dem Zarenreich Russland, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien sowie Spanien, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien.


§1: Während der Laufzeit des Paktes ist es beiden Seiten weder gestattet, der anderen Seite den Krieg zu erklären, noch sich an einer kriegerischen Handlung dritter gegen den Vertragspartner zu beteiligen.

§2: Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 2 Jahre.

§2a: Der Vertrag beginnt ab Januar 1700 zu laufen.

§3: Der Vertrag kann nach Ablauf der 2 Jahre, nach Einverständnis beider Partner, um jeweils ein Jahr verlängert werden.

§4: Der Widerruf muss dem Vertragspartner 6 Monate vor in Kraft treten angekündigt werden.

§5: Der Widerruf tritt zum Monatswechsel in Kraft.

§6: Sollte einer der Unterzeichner vor Ablauf des Vertrages sterben, berührt dies die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht. Sodann geht er automatisch auf die Nachfolgeregierung über.

§7: Eine Veränderung des Vertrages bedarf des Einverständnisses beider Seiten, sowie der Schriftform.

§8: Ein Verstoß gegen einen der Paragrafen hat die Zahlung von 10.000 Gold an den Vertragspartner durch den Verursacher zur Folge.


unterzeichnet von Eurer königlichen MajestätCarlos II für das Königreich Spanien

und

unterzeichnet von dem Gesandten Russlands Iliano Krilianov

Silkow
15.06.11, 00:17
Allen Höfen Europas sei folgende Vereinbarung zwischen dem Bistum Würzburg und dem Kurfürstentum Sachsen kund getan:

§1 Sachsen garantiert den derzeitigen Status der Unabhängigkeit des Bistums Würzburg als selbständiges Reichsfürstentum.
§2 Würzburg garantiert den derzeitigen Status der Unabhängigkeit des Kurfürstentums Sachsen als selbständiges Reichsfürstentum.
§3 Beide Vertragsparteien schließen einen ab sofort gültigen Nichtangriffspakt.
§4 Tritt für Sachsen der Kriegsfall ein, werden die Würzbuger Truppen sächsischem Kommando unterstellt. Sachsen trägt für die Dauer dieses zustands die Unterhaltskosten der Würzburger Linientruppen.
§5 Beide Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig militärisches Durchmarschrecht.

[X] Fürstbischof Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths
[X] August II., König von Polen und Kurfürst von Sachsen

Duke of York
15.06.11, 12:28
Ihre Majestät, Anne, von Gottes Gnaden, Königin von England, Schottland, Frankreich und Irland, Verteidigerin des wahren Glaubens,

gibt den gekrönten Häuptern Europas bekannt:

§1
Es besteht ein Handelsvertrag zwischen den Ländereien der Königin und dem Herzogtum Holstein-Gottdorf.

§2
Die Händler beider Reiche dürfen ihre Waren ohne Beschränkung mit den Händlern des jeweils anderen Reiches handeln und tauschen.

§3
Jeder aus diesem Handel, Verkauf oder Tausch generierte Gewinn wird mit 10% besteuert.

§4
Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen in der Höhe England zu, wie sie durch englische Waren erwirtschaftet wurden (aktuell 20.000). Der Rest geht in die Staatskasse Holsteins.

§5
Dieser Vertrag tritt am 01.01.1700 in Kraft

§6
England garantiert für die Laufzeit dieses Vertrages die territoriale Integrität und Unabhängigkeit des Herzogtums. Es verpflichtet sich, mit seiner gesamten Heeresmacht gegen jeden vorzugehen, der die Hand wider das Herzogtum erhebt.

§7
Dieser Vertrag endet durch einseitige, schriftliche Willenserklärung eines der Unterzeichner oder nach dessen Tod dessen legitimen Thronfolgers im Folgemonat der Kündigungserklärung.



London, 31.12.1699

für die Königreiche England, Schottland, Frankreich und Irland

[ x ] Königin Anne


für das Herzogtum Holstein-Gottdorf

[ x ] Herzog Friedrich IV.

Elias
15.06.11, 15:46
HANDELSVERTRAG ZWISCHEN DEM HERZOGTUM WÜRTTEMBERG UND DER PFALZGRAFSCHAFT BEI RHEIN (KURPFALZ)

Namens ihrer vor Gott anvertrauten Herrschaften vereinbaren ihre Majestäten Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg
und Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz den unbeschränkten Handel in den von ihnen regierten Territorien.

§1 Beide Parteien erklären, dass Sie den Kaufleuten des Vertragspartners ohne Beschränkung freien Zugang zu allen Märkten
in den von ihnen regierten Ländereien gewähren und ihre Handelsrechte schützen werden.

§2 Der Vertrag gilt unbefristet und endet ausschließlich durch einseitige oder beidseitige Kündigung zum Ende eines Monats.

[X] Eberhard Ludwig, Herzog von Württemberg
[X] Johann Wilhelm, Kurfürst von der Pfalz

Elias
15.06.11, 18:24
HANDELSVERTRAG ZWISCHEN DER LANDGRAFSCHAFT HESSEN-KASSEL UND DER PFALZGRAFSCHAFT BEI RHEIN (KURPFALZ)

Namens ihrer vor Gott anvertrauten Herrschaften vereinbaren ihre Majestäten Landgraf Karl von Hessen-Kassel
und Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz den unbeschränkten Handel in den von ihnen regierten Territorien.

§1 Beide Parteien erklären, dass Sie den Kaufleuten des Vertragspartners ohne Beschränkung freien Zugang zu allen Märkten
in den von ihnen regierten Ländereien gewähren und ihre Handelsrechte schützen werden.

§2 Der Vertrag gilt unbefristet und endet ausschließlich durch einseitige oder beidseitige Kündigung zum Ende eines Monats.

[X] Karl, Landgraf von Hessen-Kassel
[X] Johann Wilhelm, Kurfürst von der Pfalz

Duke of York
15.06.11, 18:38
Ihre Majestät, Anne, von Gottes Gnaden, Königin von England, Schottland, Frankreich und Irland, Verteidigerin des wahren Glaubens,

gibt den gekrönten Häuptern Europas bekannt:

§1
Zur Erfüllung seiner Schutzzusagen gegenüber dem Herzogtum Holstein erhält England das Recht zur Militärpräsenz im Deutschen Bund. Es darf seine Armeen frei durch die Ländereien des Deutschen Bundes zu bewegen und dort gegen Bezahlung zu versorgen. Die Royal Navy erhält das Recht, die Häfen des Deutschen Bundes als Stützpunkt zu benutzen und sich dort gegen Bezahlung zu versorgen.

§2
Diese Militärpräsenz erstreckt sich ausschliesslich auf die Gebiete der Kleinstaaten des Deutschen Bundes.

§3
Die Kleinstaaten des Deutschen Bundes erklären ausdrücklich, dass mit dieser Militärpräsenz nicht die Integrität des Deutschen Reiches in Frage gestellt wird oder werden soll.

§4
Das Recht zur Militärpräsenz erlischt automatisch, sobald England einen Angriffskrieg gegen das Deutsche Reich oder Teile des Deutschen Reiches beginnt oder sich an einem solchen beteiligt.

§5
Dieser Vertrag tritt am 01.01.1700 in Kraft

§6
Dieser Vertrag endet durch einseitige, schriftliche Willenserklärung eines der Unterzeichner oder nach dessen Tod dessen legitimen Thronfolgers mit einer Frist von 3 Monaten nach der Kündigungserklärung.



London, 31.12.1699

für die Königreiche England, Schottland, Frankreich und Irland

[ x ] Königin Anne


für Holstein-Gottorf
[X] Herzog Friedrich IV.

für Würzburg
[X] Fürstbischof Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths

für Lothringen
[X] Herzog Leopold Joseph

für Baden
[X] Markgraf Ludwig "Türkenlouis" Wilhelm von Baden

für Kurfürstentum Köln
[X] Joseph Clemens von Bayern

für Hessen
[X] Landgraf Karl von Hessen-Kassel

für Mecklenburg
[X] Herzog Karl Leopold

de Turenne
18.06.11, 14:03
Freundschafts- und Schutzvertrag zwischen dem Königreich Frankreich und der Schweizer Eidgenossenschaft

Die Völker der Vertragspartner sind sich in Freundschaft verbunden und versichern sich gegenseitige Treue.

§ 1 Das Königreich Frankreich garantiert die Unabhängigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft.

§ 2 Das Königreich Frankreich steht der Schweizer Eidgenossenschaft im Verteidigungsfall zur Seite und verteidigt dessen Staatsgebiet mit allen Mitteln.

§ 3 Im Verteidigungsfall erhält das Königreich Frankreich das Oberkommando über die Streitkräfte der Schweizer Eidgenossenschaft und das volle Durchmarschrecht durch ihre Lande.

§ 4 Die politische Souveränität der Schweizer Eidgenossenschaft bleibt dabei unangetastet. Verhandlungen über ihr Schicksal werden grundsätzlich von ihr selbst geführt.

§ 5 Der Vertrag ist rein defensiver Natur und richtet sich ausdrücklich nicht gegen Dritte.

§ 6 Der Vertrag ist auf unbeschränkte Zeit ausgelegt und endet erst mit der schriftlichen Kündigung, die drei Monate im Vorraus mitzuteilen ist.

[ § 7] Die Zusatzklausel beinhaltet die Anwerbung freiwillig in der französischen Armee dienender Soldaten des 1. und 2. Linienregiments. Beide Regimenter gehen in den Besitz des Königreichs Frankreich über. Das Königreich Frankreich übernimmt deren Unterhalt und bezahlt einmalig 20.000 Sous an die Schweizer Eidgenossenschaft.

Blastwarrior
18.06.11, 23:30
Nichtangriffspakt

zwischen dem Zarenreich Russland, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien sowie Frankreich, einschließlich aller angeschlossenen Gebiete, Territorien und Kolonien.


§1: Während der Laufzeit des Paktes ist es beiden Seiten weder gestattet, der anderen Seite den Krieg zu erklären, noch sich an einer kriegerischen Handlung dritter gegen den Vertragspartner zu beteiligen.

§2: Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 2 Jahre.

§2a: Der Vertrag beginnt ab Januar 1700 zu laufen.

§3: Der Vertrag kann nach Ablauf der 2 Jahre, nach Einverständnis beider Partner, um jeweils ein Jahr verlängert werden.

§4: Der Widerruf muss dem Vertragspartner 6 Monate vor in Kraft treten angekündigt werden.

§5: Der Widerruf tritt zum Monatswechsel in Kraft.

§6: Sollte einer der Unterzeichner vor Ablauf des Vertrages sterben, berührt dies die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht. Sodann geht er automatisch auf die Nachfolgeregierung über.

§7: Eine Veränderung des Vertrages bedarf des Einverständnisses beider Seiten, sowie der Schriftform.

§8: Ein Verstoß gegen einen der Paragrafen hat die Zahlung von 100.000 Gold an den Vertragspartner durch den Verursacher zur Folge.


unterzeichnet von Eurer königlichen Majestät Ludwig XIV für das Königreich Frankreich und aller zugehörigen Territorien

und

unterzeichnet von Wladimir Kutschenkov für das Zarenreich Russland und aller zugehörigen Territorien

obengenannter Vertrag wird um:

§9 Es wird zwischen beiden Mächten ein Verteidigungsabkommen geschlossen das nur dann greift wenn einer der beiden Vertragspartner von Österreich-Ungarn angegriffen wird.

§9a Wie Österreich in den Krieg eintritt ob als Kriegserklärer oder durch Bündnisfall ist irrelevant.

§9b Die Vertragspartner werden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Verteidigungsfall unterstützen.

§9c Ein Nichteinhalten des Verteidigungsabkommens wird nach §8 geahndet werden.

unterzeichnet von Eurer königlichen Majestät Ludwig XIV für das Königreich Frankreich und aller zugehörigen Territorien

und

unterzeichnet von Wladimir Kutschenkov für das Zarenreich Russland und aller zugehörigen Territorien



erweitert.

Kurfürst Moritz
21.06.11, 12:04
Hiermit sei allen Reichen des orbis terrarum folgendes kundgetan:



http://www.hna.de/bilder/2011/02/18/1130035/116771868-362632222_344.9.jpg

Unificazione Politica d'Italia

§1: Die Reiche Genua, Toskana, Modena, Savoyen und Venedig schließen ein auf unbestimmte Zeit gültiges Bündnis der italienischen Staaten ab.

§2: Zweck dieses Bündnisses ist die Verteidigung italienischer Interessen gegenüber dritten Mächten.

§3: Die italienischen Staaten verpflichten sich füreinander uneingeschränkt einzustehen und ihre Aussenpolitik zu harmonisieren. Hierfür wird ein ständiger Rat eingerichtet in dem die Bündnispartner ihre Interessen offen und auch hinter verschlossenen Türen abstimmen und vertreten. Fremde Mächte haben das Recht bei diesem Rat vorstellig zu werden und Ihre Anliegen vorzutragen.

§4: Außenpolitische Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Ein Veto Recht besteht nur bei Kriegsentscheidungen, nicht im Falle eines Angriffs auf einen der Vertragspartner.

§5: Es ist den Bündnismitgliedern nicht gestattet, wider den Entscheidungen des Bundes zu handeln. Für diesen Fall steht dem Bund das Recht zu eine Strafe zu ermitteln, zu verhängen und durchzusetzen.

§6: Es gibt kein Kündigungsrecht. Eine feindliche Handlung Bundesmitglieder gegen andere Bundesmitglieder führt zum Ausschluss aus dem Bund.

§7: Neben diesem offiziellen Dokument wird in einem nichtöffentlichen Beschluss die weitere Ausrichtung des Bundes debattiert und beschlossen werden.

§8: Der Sitz des Rates ist Genua

§9: Der Vertrag tritt mit dem 1.1.1700 in Kraft.


Unterzeichner:

[X] Herzog Vittorio Amadeo II. für das Herzogtum Savoyen

[X] Großherzog Cosimo III. de Medici für das Großherzogtum Toskana

[X] Herzog Rinaldo III. d'Este für das Herzogtum Modena

[X] Doge Alvise Mocenigo II. für die Republik Venedig

[X] Doge Girolamo de Mari für die Republik Genua

Duke of York
23.06.11, 14:17
Ihre Majestät, Anne, von Gottes Gnaden, Königin von England, Schottland, Frankreich und Irland, Verteidigerin des wahren Glaubens,

gibt den gekrönten Häuptern Europas bekannt:


Durch die Franco-Iberien-Allianz zwischen den Königreichen von Frankreich, Spanien und Portugal betrachtet England die Sicherheit und Existenz von Portugal nicht mehr als gefährdet.
Damit wird das Verteidigungsbündnis zwischen England und Portugal überflüssig.
Der Vertrag wird hiermit gekündigt.


London, 31.12.1699

für die Königreiche England, Schottland, Frankreich und Irland

[ x ] Königin Anne